AGB

Revision / Freigabedatum: A / 20.12.2019

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der TEUPEN Maschinenbau GmbH

A. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote gegenüber dem Geschäftspartner erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen („diese Bedingungen“). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners gelten nur dann und insoweit, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn wir bspw. in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltlos Lieferungen oder Leistungen gegenüber dem Geschäftspartner erbringen. Diese Bedingungen gelten in der Fassung, in der sie zuletzt in einen Vertrag mit dem Geschäftspartner einbezogen wurden, auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
  2. Vereinbarungen über die Beschaffenheit, vertraglich vorausgesetzte Verwendungen, die Übernahme von Beschaffungsrisiken, Garantien oder sonstige Zusicherungen vor oder bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie von den unsererseits hierzu bevollmächtigten Personen getroffen werden. Bei Zweifeln an der Bevollmächtigung hat der Geschäftspartner die Pflicht, bei unserer Geschäftsführung oder einem ihm aus der bisherigen Geschäftsbeziehung als bevollmächtigt Bekannten nachzufragen, ob bei dem jeweiligen Ansprechpartner tatsächlich die notwendige Bevollmächtigung vorliegt. Verletzt der Geschäftspartner diese Pflicht, kann er sich später nicht auf das Vorliegen des Rechtsscheins einer Bevollmächtigung berufen.
  3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Geschäftspartners (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) bedürfen der Textform. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Gleiches gilt für unser Recht, in Zweifelsfällen den Nachweis einer Legitimation des Erklärenden zu fordern.

B. Angebot, Umfang der Lieferung bzw. Leistung, Unteraufträge, Selbstbelieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang und Rücksendungen und Abnahme

  1. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
  2. Der Geschäftspartner ist an sein Angebot (Bestellung) 2 Wochen vom Tage des Eingangs seiner Bestellung an gebunden.
  3. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere Auftragsbestäti- gung ausschließlich maßgebend. Unsere Angebote können nur unverändert angenommen werden; jede Änderung seitens des Geschäftspartners ist eine neue Bestellung im Sinne von Ziffer B.2. Sofern wir den Geschäftspartner dazu auffordern, hat er eine Auftragsbestätigung unsererseits rückzubestätigen.
  4. Technisch bedingte Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Maßen, Gewichten, Farben, Mustern usw. bleiben vorbehalten, solange diese für den Geschäftspartner zumutbar sind, also insbesondere wenn es sich um werterhaltende oder wertverbessernde Änderungen und/oder Abweichungen handelt. Dies gilt für Nachlieferungen entsprechend.
  5. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
  6. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und selbständig abrechenbar, soweit die Interessen des Geschäftspartners gewahrt sind, insbesondere der Lieferumfang nicht abgeändert wird und dem Geschäftspartner unter Berücksichtigung der Art des Leistungsgegenstands und seiner typischen Verwendung eine Lieferung in Teilen und zeitlichen Abständen zugemutet werden kann.
  7. Die Lieferfrist beginnt mit Zugang der vom Geschäftspartner rechtsverbindlich rückbestätigten Auftragsbestätigung bei uns, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, uns sämtliche Informationen, Dokumente, Materialien, Proben oder andere für unsere Leistung erforderlichen Dinge zur Verfügung zu stellen. Sollte der Geschäftspartner diese Pflicht nicht erfüllen, verlängert sich unsere Lieferfrist um den Zeitraum, für den wir durch die Nichterfüllung an der Erbringung unserer Leistung gehindert sind.
  8. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt anderer bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen (z.B. Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraummangel, Produktionsstörungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen usw.), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Leistungsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- bzw. Vorlieferanten eintreten, soweit es nicht möglich und für uns zumutbar ist, die Leistung des Unter- bzw. Vorlieferanten anderweitig ohne zusätzliche Kosten zu beschaffen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Geschäftspartner baldmöglichst mitteilen.
  9. Ein Rücktritt des Geschäftspartners wegen Lieferverzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, ist ausgeschlossen. Bei Lieferverzug kann der Geschäftspartner nur nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich bestimmten angemessenen Nachfrist, sofern eine Fristsetzung nicht von Gesetzes wegen entbehrlich ist, vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt im Fall eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er wegen Lieferverzugs vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Erklärt er sich nicht innerhalb der Frist, bedarf ein Rücktritt der erneuten Setzung einer angemessenen Frist.
  10. Wird die Ware oder der Leistungsgegenstand nicht zu dem vereinbarten Termin vom Geschäftspartner abgeholt, wird der Versand auf Wunsch des Geschäftspartners verschoben oder holt der Geschäftspartner die Ware oder den Leistungsgegenstand nach Mitteilung der Bereitstellung einschließlich einer Mahnung nicht ab, so werden dem Geschäftspartner, beginnend mit dem Ablauf des vereinbarten Termins, der Anzeige der Versandbereitschaft oder dem Erhalt der Mahnung, die durch die Lagerung und Finanzierung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % v.H. des entsprechenden Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der verzögerten Abnahme, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet, sofern der Geschäftspartner nicht niedrigere Kosten nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  11. Wir sind auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Leistungsgegenstand zu verfügen und den Geschäftspartner mit angemessener verlängerter Frist mit einem anderen Leistungsgegenstand zu beliefern. Bei Vereinbarung von Zusatz- oder Nachtragsaufträgen, die zu einer Lieferverzögerung des Leistungsgegenstands führen, gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend.
  12. Die Gefahr (Transport- und Vergütungsgefahr) geht mit Übergabe des Leistungsgegenstands an den Geschäftspartner, Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt – auch durch eigene Fahrzeuge bzw. auch bei FOB- und CIF Geschäften – auf den Geschäftspartner über, auch im Fall einer Franko- Lieferung. Versand, Auswahl der Transportmittel und des Transportweges sowie die zweckentsprechende Verpackung werden von uns mit der gebotenen Sorgfalt bewirkt. Im Übrigen gilt Abschnitt H. dieser Bedingungen. Zur Transportversicherung sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet. Diese Kosten trägt der Geschäftspartner.
  13. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Geschäftspartner unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt G. dieser Bedingungen entgegenzunehmen.
  14. Rücksendungen aufgrund evtl. Spätlieferungen, Reklamationen oder aus sonstigen Gründen können nur nach vorheriger Absprache mit uns zurückgenommen werden. Nicht genehmigte Rücksendungen werden von uns nicht angenommen.
  15. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Geschäftspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft ab auf den Geschäftspartner über; wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Geschäftspartners die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt, sofern solche zu beschaffen sind. Wir sind berechtigt, den Leistungsgegenstand nach Maßgabe vorstehender Ziff. 11 auf Kosten des Geschäftspartners nach unserem Ermessen zu lagern und sofortige Zahlung des Preises zu verlangen, oder bei Lieferung auf Kredit die Lieferzeit auf die Laufzeit des Kredits anzurechnen.

C. Preise und Zahlungsbedingungen; Erhöhung von Kosten

  1. Die Preise gelten mangels abweichender Vereinbarung ab Werk/Lager ausschließlich Verladung und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Evtl. vereinbarte Skonti, Rabatte oder sonstige Nachlässe gelten nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung sämtlicher bei Vertragsschluss schwebender oder teilweise nicht erfüllter Verträge zwischen dem Geschäftspartner und uns.
  2. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, sofern sich nichts anderes aus dem Kaufvertrag ergibt. Sämtliche Zahlungen an uns sind unbar durch Überweisung auf das von uns angegebene Konto zu leisten. Insbesondere nehmen wir ohne gesonderte Abrede keine Barzahlungen entgegen.
  3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Geschäftspartners ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, die gesetzlichen Zinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.
  5. Sollte uns nach Vertragsabschluss bekannt werden, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Geschäftspartners gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Kommt der Geschäftspartner dem Verlangen nach Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht nach, sind wir nach Ablauf von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; etwaige Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.
  6. Erhöhen sich im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Liefertag ein oder mehrere folgende Faktoren, wie Energiekosten und/oder Kosten für Roh- bzw. Vormaterial und/oder Hilfs- und Betriebsstoffe sind wir berechtigt, die Preise um den Betrag anzupassen, um den sich dadurch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leistungsgegenstands erhöht haben. Abgezogen werden jedoch die Kostenminderungen, die sich im gleichen Zeitraum bei den in Satz 1 genannten Faktoren ergeben haben. Im Fall einer Preiserhöhung nach Satz 1 werden wir die Kostensteigerungen und -minderungen der Art und der Höhe nach darlegen. Für den Fall, dass die Preissteigerung 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises übersteigt, steht dem Geschäftspartner ein Rücktrittsrecht zu.

D. Geistiges Eigentum

  1. An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Geschäftspartner zur Verfügung gestellten Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Beschreibungen und sonstigen Unterlagen („Unterlagen“) behalten wir uns die zu unseren Gunsten vorbestehenden Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Diese bilden zusammen mit unserem Know-how unser geistiges Eigentum („geistiges Eigentum“). Vorbehaltlich einer anderen Regelung werden dem Geschäftspartner an unserem geistigen Eigentum keine Nutzungs- oder Lizenzrechte eingeräumt. Sämtliche übergebenen Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung an uns zurückzugeben.
  2. Der Geschäftspartner verpflichtet sich überdies, unser geistiges Eigentum in keiner Weise anzugreifen, in Frage zu stellen oder nachzuahmen. Diese Regelung gilt entsprechend für Marken und sonstige Zeichen. Der Geschäftspartner verpflichtet sich zudem, keine Marken oder sonstigen Zeichen zu verwenden, bei denen die Gefahr der Verwechslung mit den Marken oder sonstigen geschützten Zeichen von uns besteht. Möchte der Geschäftspartner auf die mit uns bestehende Geschäftsbeziehung in Informations- und Werbematerialien Bezug nehmen, ist dies nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch uns gestattet.

E. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum am Leistungsgegenstand (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung vor. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Geschäftspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder künftig zustehen. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese Ware auf eigene Kosten angemessen gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Geschäftspartner diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Eine Beschädigung oder Vernichtung der Vorbehaltsware hat der Geschäftspartner unverzüglich anzuzeigen.
  2. Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer E.1 dieser Bedingungen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Geschäftspartner steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rech- nungswerten der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung mit anderen Gegenständen, so überträgt der Geschäftspartner uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand und der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer E.1. dieser Bedingungen.
  3. Der Geschäftspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr im Inland zu geschäftsüblichen Konditionen und nur solange er nicht in Verzug ist veräußern, vermieten oder verpachten, sofern die Forderungen aus der Weiterveräußerung, Vermietung oder Verpachtung gem. Ziffer E.4 bis E.6 dieser Bedingungen auf uns übergehen. Zu allen anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt, solange die Vorbehaltsware in unserem Alleineigentum oder Miteigentum steht. Er hat für sichere und sachgemäße Verwahrung zu sorgen und die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden zu versichern. Wir können uns jederzeit von der Einhaltung dieser Verpflichtungen überzeugen und vom Geschäftspartner die erforderlichen Nachweise verlangen.
  4. Forderungen aus der Weiterveräußerung, Vermietung oder Verpachtung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung unserer Forderungen, wie die Vorbehaltsware gem. Ziffer E.1. dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware vom Geschäftspartner zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, vermietet oder verpachtet, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vor- behaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verwendeten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer E.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Geschäftspartner zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten. Wir nehmen die vorgenannten Abtretungen an. Hat der Geschäftspartner die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
  5. Der Geschäftspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung, Vermietung oder Verpachtung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerrufs. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche, unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners ergibt, insbesondere bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Auf unser Verlangen ist der Geschäftspartner verpflichtet, seine Abnehmer, Mieter oder Pächter (insgesamt Drittschuldner) sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
  6. Enthalten die Vertragsbestimmungen des Drittschuldners mit dem Geschäftspartner eine wirksame Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder macht der Dritte die Abtretung von seiner Zustimmung abhängig, so ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für diesen Fall werden wir hiermit unwiderruflich ermächtigt, die uns zustehende Forderung im Namen und für Rechnung des Geschäftspartners einzuziehen. Der Geschäftspartner erteilt zugleich hiermit dem Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zu unseren Gunsten. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Geschäftspartner unverzüglich zu unterrichten. Der Geschäftspartner trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.
  7. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Geschäftspartners oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
  8. Bei Pflichtverletzungen des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Geschäftspartner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme – unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche – berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben hiervon unberührt. Der Geschäftspartner ist zur Herausgabe sowie zur Abtretung von Herausgabeansprüchen verpflichtet. Zum Zwecke der Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir berechtigt, den Betrieb des Geschäftspartners zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners schließen lassen und unseren Zahlungsanspruch gefährden. Für die zurückgenommenen Waren wird eine Gutschrift in Höhe des ehemaligen Rechnungsbetrages abzüglich eines pauschalen Abzugs von 10 % pro angefangenen Monat seit Lieferung bis zur Rücknahme erteilt. Wir sind berechtigt, einen höheren Schaden, der Geschäftspartner ist berechtigt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
  9. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Geschäftspartner auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.

F. Vertraulichkeit

  1. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, sämtliche vertraulichen Informationen von uns, die im Rahmen der Anbahnung, Durchführung und Abwicklung dieses Vertrags bekannt werden, auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus streng vertraulich zu behandeln und darüber Stillschweigen zu bewahren. „Vertrauliche Informationen“ sind Informationen, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind und daher von wirtschaftlichem Wert sind und die Gegenstand von nach den Umständen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch uns sind und bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht (§ 2 Nr. 1 Ge- schGehG).
  2. Der Geschäftspartner beschränkt den Zugang zu den vertraulichen Informationen auf diejenigen Personen, welche die vertraulichen Informationen zur Erfüllung des Vertragszwecks kennen müssen. Eine Weitergabe an sonstige Personen, gleich ob natürliche oder juristische Personen, ist ausgeschlossen.
  3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung erstreckt sich nicht auf solche Informationen,
    1. a)  für die wir zuvor unser schriftliches Einverständnis zur Bekanntgabe erteilt haben;
    2. b)  die der Geschäftspartner bei Überlassung der Informationen bereits besitzt oder rechtmäßig von Dritten ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit erhalten hat;.
    3. c)  wenn dies in rechtlicher Hinsicht aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde erforderlich ist. Für den Fall, dass diese Voraussetzung vorliegt, wird der Geschäftspartner uns hiervon unterrichten, soweit dies rechtlich zulässig ist.

G. Sach- und Rechtsmängel

  1. Maßgeblich ist der Stand der Technik in Deutschland.
  2. Unterlagen bzw. Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Gebrauchswerte und sonstige Leistungsdaten), egal ob diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden oder nicht, stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Garantien, zugesicherten Eigenschaften, vertraglich vorausgesetzten Verwendungen o.ä. dar. Branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit dies dem Geschäftspartner zumutbar ist, also insbesondere wenn dadurch der Wert der Ware erhalten oder verbessert wird. Unsere Fahrer oder Fremdfahrer sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht befugt. Mängelrügen sind in jedem Fall nach Be- oder Verarbeitung ausgeschlossen, soweit der Mangel bei der Prüfung im Zustand der Anlieferung feststellbar war.
  3. Der Geschäftspartner hat die Ware unverzüglich nach deren Eingang, solange sie sich im Zustand der Anlieferung befindet, oder bei Abholung eingehend zu prüfen und etwaige Mängelrügen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, andernfalls ist die Geltendmachung der Mängelrechte ausgeschlossen. Im Falle verdeckter Mängel, die bei Anlieferung nicht zu entdecken waren, gilt die vorgenannte Frist beginnend mit deren Entdeckung. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Mehr- und Mindergewichte/-lieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.
  4. Ansprüche und Rechte des Geschäftspartners wegen mangelhafter Lieferung verjähren vorbehaltlich folgenden Satzes in 12 Monaten, sofern es sich um neu hergestellte Sachen oder Werkleistungen handelt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Bei Lieferung gebrauchter Waren sind – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – jegliche Sachmängelrechte ausgeschlossen. Die verkürzte Verjährung und der Ausschluss der Haftung gelten nicht in Fällen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer einschlägigen Garantie über die Beschaffenheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Sofern die neu hergestellte Sache im Sinne des vorstehenden Satz 1 in weniger als 12 Monaten 2000 Betriebsstunden oder mehr geleistet hat, verjähren Sachmängelansprüche nach 2000 Betriebsstunden.
  5. Bei Sachmängeln ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, indem wir nach unserer Wahl entweder den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Im letzten Fall ist der Geschäftspartner verpflichtet, die mangelhafte Sache auf unser Verlangen hin nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigern wir endgültig und ernsthaft die Nacherfüllung, können wir gem. § 439 Abs. 4 BGB die Nacherfüllung verweigern, ist dem Geschäftspartner die Nacherfüllung unzumutbar oder liegt ein Fall des § 323 Abs. 2 BGB vor, kann der Geschäftspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 6 – vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung mindern. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Geschäftspartner nach Verständigung uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir nach Hinweis auf die Behinderung an den Geschäftspartner für die Zeit der Behinderung von der Pflicht zur Nacherfüllung befreit. Das Risiko einer weiteren Verschlechterung des Leistungsgegenstands während der Zeit der Behinderung trägt der Geschäftspartner; ein Rücktritt während der Zeit der Behinderung ist ausgeschlossen.
  6. Ansprüche und Rechte des Geschäftspartners wegen Mängeln bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, soweit diese auf fehlerhafte oder nachlässige Behandlung bzw. Lagerung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder besondere äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren, zurückzuführen sind.
  7. Rückgriffsansprüche des Geschäftspartners gegen uns gem. § 445a BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Geschäftspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Geschäftspartners gegen uns gem. § 445b Abs. 2 BGB gilt nachstehende Ziffer G.8 entsprechend.
  8. Ansprüche des Geschäftspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen umfassen die zur Mangelbeseitigung notwendigen Ersatz- und Austauschteile, die Frachtkosten für normale Standardfrachtwege und -systeme sowie eventuell anfallende Zollkosten und sonstige Importsteuern in vom Geschäftspartner nachzuweisender Höhe. Weitere Kosten, insbesondere betreffend Arbeits- und Fahrtkosten, soweit diese nicht in den Frachtkosten enthalten sind, werden nicht übernommen, soweit keine gesonderte anderslautende Regelung vereinbart wurde.
  9. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der jeweiligen Restlieferung, es sei denn, dass der Geschäftspartner für die letzteren wegen der Mängel der Teillieferungen kein Interesse hat.
  10. Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen in Ziffern G.1 bis G.9 dieser Bedingungen entsprechend.

H. Ansprüche des Geschäftspartners bei Verzögerung der Lieferung, Unmöglichkeit und sonstigen Pflichtverletzungen sowie Haftungs- beschränkung

  1. Jegliche Schadensersatzansprüche des Geschäftspartners wegen Verzögerung der Lieferung, wegen Unmöglichkeit der Lieferung wegen mangelhafter Lieferungen oder aufgrund sonstiger Rechtsgründe, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind, soweit sich nicht aus den Ziffern H.2 bis H.8 dieser Bedingungen etwas anderes ergibt, ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für Schadens- als auch für Aufwendungsersatzansprüche des Geschäftspartners.
  2. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht a) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, unabhängig vom Grad des Verschuldens und c) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Im Fall einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren, unmittelbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Geschäftspartner regelmäßig vertrauen darf. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Geschäftspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  4. Die vorstehenden Haftungserleichterungen gelten auch für unsere Organe und Erfüllungsgehilfen.
  5. Soweit dem Geschäftspartner Schadens- oder Aufwendungsersatzan- sprüche infolge von Mängeln nach den obigen Ziffern H.1 bis H.4 dieser Bedingungen zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen gem. vorstehender Ziffer G.4 dieser Bedingungen. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  6. Schadensersatz statt der Leistung kann der Geschäftspartner dann nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unsererseits unerheblich ist.

I. Aufstellung und Inbetriebnahme

Aufstellung und Inbetriebnahme des Leistungsgegenstands sind unter Einhaltung unserer Vorschriften, der gesetzlichen Bestimmungen und der Beachtung des Standes der Technik Sache des Geschäftspartners bzw. des Endabnehmers. Wir sind jedoch berechtigt, die Aufstellung und Inbetriebnahme auf Verlangen zu übernehmen. In diesem Falle berechnen wir unsere Tagessätze für Monteure, Handwerkszeuge und Hilfsmittel ein- schließlich der Reise- und Transportkosten; der Geschäftspartner bzw. Endabnehmer ist verpflichtet, am Aufstellungsort alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen.

J. Ausfuhr und Ausnahmen

  1. Bei Ausfuhr des Leistungsgegenstands durch den Geschäftspartner oder den Endabnehmer haftet dieser für die Einhaltung der über die deutschen Vorschriften hinausgehenden Vorschriften des Bestimmungslandes und etwaiger Exportverbote.
  2. Die Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanada ist unzulässig, ausgenommen wir erklären uns ausdrücklich damit einverstanden.
  3. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, bei einer Weiterveräußerung des Leistungsgegenstands den Empfänger ebenfalls dementsprechend zu verpflichten.

K. Warenzeichen und Werbung

  1. Der Geschäftspartner darf den Leistungsgegenstand nur mit den Warenzeichen und den sonstigen auf den Hersteller hinweisenden Kennzeichen verwenden und veräußern, mit denen er von uns geliefert wurde.
  2. Der Geschäftspartner ist für die Lauterkeit seiner Werbung verantwortlich.

L. Abtretung

Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit uns an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

M. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Alle Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit der Eingehung, Durchführung oder Beendigung dieses Vertrags entstehen, unterliegen deutschem materiellem Recht unter Ausschluss des CISG (UN- Abkommen über den Internationalen Warenkauf).
  2. Erfüllungsort für alle unsere Lieferungen und Leistungen aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist 48599 Gronau, Deutschland.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Par- teien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist 48599 Gronau, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Geschäftspartner auch an jedem anderen gesetzlich eröffneten Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

TEUPEN Maschinenbau GmbH
Marie-Curie-Str. 13
48599 Gronau Deutschland