Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen_DE

Revision / Freigabedatum: A / 17.01.2020

Allgemeine Einkaufsbedingungen der TEUPEN Maschinenbau GmbH

A. Geltungsbereich, Form

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für unsere gesamte Geschäftsbeziehung zu Geschäftspartnern, die uns gegenüber Lieferungen oder Leistungen (zusammen „Leistungen“) erbringen („Lieferant“).
  2. Diese AEB gelten insbesondere für Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AEB in der Fassung, in der sie zuletzt in einen Vertrag mit dem Lieferanten einbezogen wurden, auch für künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
  3. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
  4. Für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) genügt die Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Gleiches gilt für unser Recht, in Zweifelsfällen den Nachweis einer Legitimation des Erklärenden zu fordern.

B. Vertragsschluss

  1. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Der Lieferant hat unsere Bestellung auf für ihn erkennbare Fehler zu überprüfen. Insbesondere auf offensichtliche Irrtümer (zB Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Abweichend davon steht es uns frei, die auf der offensichtlich irrtümlichen bzw. unvollständigen Bestellung beruhenden Erklärung des Lieferanten ausdrücklich anzunehmen und so einen wirksamen Vertrag herbeizuführen.
  2. Soweit unsere Bestellungen keine abweichende Regelung enthalten, halten wir uns hieran 14 Kalendertage nach dem Datum der Bestellung gebunden.
  3. Die Abgabe eines Angebots durch den Lieferanten erfolgt für uns kostenfrei.

C. Leistungszeit und Leistungsverzug

  1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Hierdurch wird der Lieferant nicht von seiner Pflicht zur pünktlichen Lieferung entbunden. Wir behalten uns sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Rechte vor.
  2. Teilleistungen und vorzeitige Leistungen nehmen wir nach unserer vorherigen Zustimmung entgegen.
  3. Ist der Lieferant in Verzug, können wir pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 0,5 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet erbrachten Leistung. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Unsere weiteren gesetzlichen und vertraglichen Rechte bleiben unberührt.

D. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (zB Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (zB Beschränkung auf Vorrat).
  2. Jede Lieferung erfolgt DDP (Incoterms 2010) an den in der Bestellung an- gegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz Marie-Curie- Straße 13, 48599 Gronau zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
  3. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Bestellnummer, Bestelldatum, Zeichen des Bestellers, Lieferantennummer, Lieferanschrift und Liefermenge beizulegen. Des Weiteren ist jeder Artikel mit der entsprechenden TEUPEN-Artikel-Nummer per Logistiklabel zu kennzeichnen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resul- tierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. Lieferanten, die ihrerseits Lieferanten mit Sitz in der Europäischen Union oder in der Türkei haben, werden sämtliche Erklärungen, insbesondere eine Lieferantenerklärung, vorlegen, um den präferentiellen Status der gelieferten Waren nachzuweisen.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Ist eine Abnahme vereinbart oder von Gesetzes wegen vorgegeben, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
  5. Der Lieferant muss uns seine Leistung auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (zB Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
  6. Der Lieferant hat für alle Leistungen die jeweils anwendbaren Regeln des nationalen und internationalen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen und die ggf. erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen zu beschaf- fen, es sei denn, dass nach den anwendbaren Regeln nicht der Lieferant, sondern wir oder ein Dritter verpflichtet ist, Ausfuhrgenehmigungen zu be- antragen. Der Lieferant wird uns darauf hinweisen, wenn dies der Fall sein sollte oder wir andere Mitwirkungshandlungen vorzunehmen haben.

E. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
  2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (zB Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (zB ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
  1. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung unter separater Aus- weisung der Umsatzsteuer und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Be- rechnung hat entweder in dreifacher Ausfertigung gesondert per Post o- der digital an rechnungseingang@teupen.com zu erfolgen und die Anga- ben gemäß Ziffer D.3 S. 1 dieser AEB zu enthalten. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
  2. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind ins- besondere berechtigt, fällige Zahlungen bezüglich eines Vertrages zu- rückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen aus diesem Vertrag gegen den Lieferanten zu- stehen.
  4. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

F. Eigentum, Geistiges Eigentum und Schutzrechte Dritter

  1. An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Beschreibungen und sonstigen Unterlagen („Unterlagen“) behalten wir uns die zu unseren Gunsten vorbestehenden Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Diese bilden zusammen mit unserem Know-how unser geistiges Eigentum („geistiges Eigentum“). Vorbehaltlich einer anderen Regelung wer- den dem Lieferanten an unserem geistigen Eigentum keine Nutzungs- oder Lizenzrechte eingeräumt. Sämtliche übergebenen Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden oder zu vervielfältigen. Sie sind unverzüglich an uns zurückzugeben, soweit ein Vertrag nicht zustande kommt oder sie für die weitere Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden. Der Lieferant darf die Unterlagen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten weder als solche noch ihrem Inhalt nach zugänglich machen. Er hat die Unterlagen nebst Vervielfältigungen gegen unberechtigten Zugriff zu schützen.
  2. Der Vertragspartner hat unsere Hinweise zur Verwendung der in Abschnitt F.1. dieser AEB genannten Unterlagen zu befolgen. Insbesondere hat der Vertragspartner die in den Unterlagen enthaltenen Beschränkungen der Verwendung zu beachten und darf die Unterlagen nicht für Zwecke verwenden, für welche diese nicht vorgesehen sind.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich überdies, unser geistiges Eigentum in keiner Weise anzugreifen, in Frage zu stellen oder nachzuahmen. Diese Regelung gilt entsprechend für Marken und sonstige Zeichen. Der Lieferant verpflichtet sich zudem, keine Marken oder sonstigen Zeichen zu verwenden, bei denen die Gefahr der Verwechslung mit den Marken oder sonstigen geschützten Zeichen von uns besteht. Möchte der Lieferant auf die mit uns bestehende Geschäftsbeziehung in Informations- und Werbematerialien Bezug nehmen, ist dies nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch uns gestattet.
  4. Die Bestimmungen in den vorstehenden Absätzen 1, 2 und 3 gelten entsprechend für Stoffe und Materialien (zB Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art sowie unbefugten Zugriff abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu be- nutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns her- auszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.
  5. Werden während der Vertragslaufzeit Schutzrechte Dritter bekannt, die der Durchführung des zwischen uns und dem Lieferanten bestehenden Vertrags entgegenstehen, werden wir uns mit dem Lieferanten über das weitere Vorgehen abstimmen. Eine Pflicht unsererseits zur Recherche von eventuell entgegenstehenden Schutzrechten besteht nicht. Sollte die Verletzung von Schutzrechten Dritter auf das Handeln des Lieferanten zurückzuführen sein, wird dieser uns umfassend von jeglichen Ansprüchen freistellen; dies gilt nicht, sofern der Lieferant nachweist, dass er die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Ansprüche wegen mangelhafter Lieferungen gemäß Abschnitt I. dieser AEB.
  6. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

G. Eigentumsvorbehalt

Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt (Erstreckung des Eigentumsvorbehalts auf ein Arbeitsprodukt unsererseits) und ein sog. Kontokorrentvorbehalt (Eigentumsübergang erst bei Begleichung sämtlicher Forderungen aus einer Geschäftsverbindung) uns gegenüber sind ausgeschlossen. Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erlischt spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts).

H. Vertraulichkeit

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche vertraulichen Informationen von uns, die im Rahmen der Anbahnung, Durchführung und Abwicklung dieses Vertrags bekannt werden, auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus streng vertraulich zu behandeln und darüber Stillschweigen zu bewahren. Vertrauliche Informationen sind – unabhängig von ihrer Bezeichnung als vertraulich – sämtliche dem Lieferanten zugänglich gemachten Informationen (gleich in welcher Form), sowie solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus deren Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt („vertrauliche Informationen“). Der Lieferant wird alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit sicherzustellen.
  2. Der Lieferant beschränkt den Zugang zu den vertraulichen Informationen auf diejenigen Personen, welche die vertraulichen Informationen zur Erfüllung des Vertragszwecks kennen müssen. Eine Weitergabe an sonstige Personen, gleich ob natürliche oder juristische Personen, ist ausgeschlossen.
  3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung erstreckt sich nicht auf solche Informationen,
    a)  die vor dem Zeitpunkt ihrer Offenbarung durch uns bereits allgemein zugänglich oder bekannt sind;
    b)  die der Öffentlichkeit zum oder nach dem Zeitpunkt ihrer Offenbarung durch uns bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass dies auf einem Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung beruht;
    c)  für die wir zuvor unser schriftliches Einverständnis zur Bekanntgabe erteilt haben;
    d)  oder wenn dies in rechtlicher Hinsicht aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde erforderlich ist. Für den Fall, dass diese Voraussetzung vorliegt, wird der Lieferant uns hiervon unterrichten, soweit dies rechtlich zulässig ist.
  4. Die Regelungen in Abschnitt F. dieser AEB bleiben unberührt.

I. Mangelhafte Lieferung

  1. Für unsere Ansprüche und Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere stehen uns sämtliche gesetzliche Ansprüche und Rechte zu. Dies gilt auch für unsere gesetzlichen Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (§§ 445a, 445b, 478 BGB). Wir sind in diesem Rahmen insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelnen schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
  2. Der Lieferant haftet dafür, dass jede Leistung an uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jeden- falls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
  3. Der Lieferant haftet dafür, dass sämtliche Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie den von uns geforderten Qualitäten entsprechen. Insbesondere haftet der Lieferant dafür, dass die Lieferungen und Leistungen den auf diese anwendbaren EN-Normen entsprechen. Handelt es sich dabei um Maschinen oder Anlagen, die erhebliche Geräuschimmis- sionen erzeugen, wird der Lieferant ein Lärmzeugnis zur Verfügung stellen.
  4. Handelt es sich bei den Waren um hydraulische Komponenten, haftet der Lieferant für eine sorgfältige Entgratung und Reinigung dieser mit abschließender Spülung, wobei Partikel grösser als 10 μm herausgefiltert werden. Der Lieferant wird hydraulische Komponenten so verpacken, dass deren Reinheit auf dem Transportweg gewährleistet ist.
  5. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungs- und Rügepflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Unsere Untersuchungs- und Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unsere Rüge (Mängelanzeige) gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen ab Entdeckung bzw., bei offenen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
  6. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

J. Produkthaftung

  1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  3. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauscha- len Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sach- schaden abzuschließen und zu unterhalten.

K. Abtretung

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsver- hältnis mit uns an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

L. Verjährung

  1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3- jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
  3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

J. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Alle Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit der Eingehung, Durchführung oder Beendigung dieses Vertrags entstehen, unterliegen deutschem materiellem Recht unter Ausschluss des CISG (UN-Abkom- men über den Internationalen Warenkauf).
  2. Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag 48599 Gronau, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Lieferanten auch an jedem anderen gesetzlich eröffneten Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

TEUPEN Maschinenbau GmbH
Marie-Curie-Str. 13
48599 Gronau Deutschland